Satzung
Alle im Folgenden in der männlichen Form genannten Ansprachen gelten entsprechend auch in der weiblichen Form.
## § 1- Name, Sitz und Wirkungskreis
Der Verein – nachfolgend Verband genannt – führt den Namen „**Tourismusverband Mecklenburgische Seenplatte e.V.**“ und hat seinen Sitz in Röbel / Müritz. Das Verbandsgebiet umfasst in Mecklenburg-Vorpommern den gesamten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Bereiche der Landkreise Rostock (Binnenland) und Ludwigslust-Parchim (Plau am See) sowie nördliche Gebiete des Landkreises Oberhavel (Fürstenberg, Rheinsberg) in Brandenburg. Der Verband ist in das Vereinsregister Waren (Müritz) eingetragen.
## § 2- Zweck
Der Verband bezweckt die erfolgreiche touristische Entwicklung der Destination Mecklenburgische Seenplatte und seiner Teilregionen Müritz plus, Mecklenburgische Schweiz, Mecklenburgische Kleinseenplatte im Zusammenwirken öffentlicher Institutionen und der Privatwirtschaft als Impulsgeber und Koordinator, allen voran als touristische Vermarktungsorganisation. Der Verband wahrt, stärkt und pflegt die touristische Marke **Mecklenburgische Seenplatte – Urlaub im Land der 1000 Seen**, deren Kern das Alleinstellungsmerkmal „größte natürliche zusammenhängende Seenlandschaft Mitteleuropas“ sowie die Schwerpunktthemen Natur und Kultur bilden.
## § 3 - Mitgliedschaft
Der Verband hat:
- **(a) ordentliche Mitglieder:**\
Landkreise, Städte, Gemeinden, Einrichtungen der Kultur, Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Einrichtungen des Verkehrswesens, Organisationen, Verbände, Vereine, Gesellschaften, Unternehmen, Firmen und Kreditinstitute so wie Einzelpersonen, die bereit sind, an den Aufgaben des Verbandes mitzuarbeiten, die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln.
- **(b) außerordentliche Mitglieder:**\
Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts können aufgenommen werden, wenn sie sich der Förderung des Verbandes besonders annehmen. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
- **(c) Ehrenmitglieder:**\
Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Tourismus besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern wählen. Sie sind Vollmitglieder des Verbandes und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
## § 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Antrag durch den Vorstand per Beschluss verliehen oder aberkannt.
Die Mitgliedschaft endet
- **a) nach schriftlicher Kündigung** mit Halbjahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
- **b) durch Ausschluss:** Mitglieder, die den Bestrebungen des Verbandes gröblich zuwider handeln oder eine gute Zusammenarbeit stören oder verweigern, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss vorher dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zum Ausschlussgrund zu erklären. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist kein Rechtsmittel anwendbar.
- **c) bei Tod des Mitglieds bzw. Auflösung** der Firma, der Körperschaft oder der Vereinigung.
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verband erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes mit Ausnahme der Pflicht zur Bezahlung rückständiger Beiträge.
## § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat Sitz-, Rede-, Wahl- und Antragsrecht in der Mitgliedsversammlung. Die Abstimmung über die Gestaltung der Verbandsarbeit erfolgt durch Mehrheitsentscheidung. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die dieser bietet. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und zu befördern. Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrages gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen [Beitragssatzung](wiki:/s/branchenportal/wiki/26/beitragssatzung#null "Beitragssatzung") verpflichtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und alle für die Arbeit des Verbandes erforderlichen Auskünfte zu geben.
## § 6 - Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- **a) die Mitgliederversammlung**
- **b) der [Vorstand](wiki:/s/branchenportal/wiki/30/vorstandsmitglieder#null "Vorstandsmitglieder")**
- **c) der [Marketingausschuss](wiki:/s/branchenportal/wiki/31/marketingausschuss#null "Marketingausschuss") und weitere Ausschüsse nach § 6c**
### § 6a - Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand oder 20 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben von Gründen und Zweck beantragt.
II. Die Mitgliederversammlung ist drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
III. Der Mitgliederversammlung obliegt es:
- **a. Jahresbericht,**
- **b. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,**
- **c. Wirtschafts- und Marketingplan sowie Beitragssatzung,**
- **d. vorliegende Anträge,**
- **e. Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und des 1. Vorsitzenden (alle vier Jahre),**
- **f. Wahl der Rechnungsprüfers (alle vier Jahre), so wie**
- **g. Satzungsänderungen zu beschließen.**
IV. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung, der erstattete Jahresbericht und die Kurzfassung des bestätigten Wirtschaftsplanes werden den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.
V. Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
VI. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Darüber hinaus haben öffentlich-rechtliche Körperschaften je angefangene 10.000,00 € (zehntausend) Mitgliedsbeitrag eine weitere Stimme. Die Stimmen einer Körperschaft sind einheitlich abzugeben.
VII. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit (Ausnahmen §§ 14 und 15). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
VIII. Das Stimmrecht der Mitglieder, die länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht.
IX. Vertretungsrecht: Das Stimmrecht kann an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch Vollmacht übertragen werden.
### § 6b - Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus gewählten und geborenen Mitgliedern.
Gewählte Mitglieder sind:
- **a) der Verbandsvorsitzende**
- **b) dessen Stellvertreter,**
- **c) ein Schatzmeister,**
- **d) vier Beisitzer.**
Unter den insgesamt sieben gewählten Mitgliedern sollten jeweils mindestens zwei aus den Teilregionen Müritz plus, Mecklenburgische Schweiz und Mecklenburgische Kleinseenplatte stammen.
Geborene Vorstandsmitglieder sind:
- **e) Vertreter der Landkreise** (gesetzlich vertreten durch den Landrat),
- **f) ein Vertreter der Stadt Neubrandenburg** als große kreisangehörige Stadt (gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister),
- **g) der Vorsitzende des Marketingausschusses**.
Der Vorstand kann weitere beratende, nicht stimmberechtigte Personen für die Mitarbeit im Vorstand berufen.
II. Die Vorstandsmitglieder (a-d) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Stehen für eine Position mehrere Kandidaten zur Wahl, entscheidet die Stimmenmehrheit. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode zu wählen.
III. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlussfähig ist der Gesamtvorstand bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
IV. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre Auslagen sind auf Grundlage des Reisekostenrechtes des öffentlichen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern zu ersetzen.
V. Über auftragsgemäße Verhandlungen und Beratungen einzelner Vorstandsmitglieder ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung durch den Vorstand zu bestätigen ist.
VI. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch alle acht Wochen statt. Er ist einzuberufen, sofern dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes gefordert wird. Die Einladungen erfolgen schriftlich, in der Regel eine Woche vorher, in dringenden Fällen mindestens drei Tage vor der Sitzung und unter Angabe der Tagesordnung. Über die Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
VII. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- **a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Umsetzung ihrer Beschlüsse,**
- **b. Aufstellung des Wirtschafts- und Marketingplanes,**
- **c. Initiierung geeigneter Monitoring- und Evaluierungsprozesse,**
- **d. Entwicklung von Vorschlägen zur strategischen Ausrichtung des Verbandes, sowie zur Fortschreibung des Leitbildes,**
- **e. Entgegennahme und Kontrolle der Jahresrechnung,**
- **f. Beschlussfassung zu Aufnahmen und Ausschlüssen von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,**
- **g. Berufung von geeigneten Personen zur Arbeit in den Ausschüssen; Abberufung von Ausschussmitgliedern,**
- **h. Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,**
- **i. Vertretung des Verbandes bei Beteiligungen,**
- **j. Anstellung und Entlohnung der Verbandsangestellten.**
### § 6c - Ausschüsse
Zur Erfüllung der Belange des Verbandes kann der Vorstand zeitweilige oder ständige Ausschüsse berufen. Die Ausschüsse erarbeiten Empfehlungen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Bestätigung des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, nicht bestätigte Beschlüsse zur Überarbeitung erneut in die Fachausschüsse zu verweisen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Mitglieder der Ausschüsse können auch Fachleute sein, die nicht Mitglieder des Verbandes sind.
## § 7 - Rechnungsprüfer/in
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer/innen kontrollieren die Kassenführung der Geschäftsstelle. Diese Prüfung hat unvermutet mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen und legen dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vor.
## § 8 - Wahlen
Die in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen in offener Abstimmung und jeweils getrennten Wahlgängen. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen. Stehen für eine Position mehrere Kandidaten zur Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
## § 9 – Geschäftsführer
Der Verband unterhält eine [Geschäftsstelle](wiki:/s/branchenportal/wiki/29/geschaftsstelle#null "Geschäftsstelle") unter Leitung eines hauptamtlichen Geschäftsführers. Der Vorsitzende des Verbandes ist Dienstvorgesetzte des Geschäftsführers. Die Rechte und Pflichten sind im Geschäftsführervertrag geregelt.
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil. In den Fachausschüssen hat der Geschäftsführer Sitz und Stimme.
## § 10 - Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter des Verbandes im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Verbandes. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorsitzende den Stellvertreter oder den Geschäftsführer, zur gesetzlichen Vertretung schriftlich mit Dauer- oder Einzelvollmacht beauftragen.
## § 11 - Geschäftsordnung
Zur Regelung des inneren Geschäftsverkehrs des Verbandes erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist allen Verbandsmitgliedern zugänglich.
## § 12 - Geschäfts- und Haushaltsjahr
Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
## § 13 - Satzungsänderungen
Abänderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der ordentlichen oder für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die geplante Änderung ist als Beratungspunkt in der Einladung aufzuführen sowie möglichst mit der Einladung zu erläutern.
## § 14 - Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung zur Auflösung des Verbandes erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und eine Teilnahme von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine nochmalige Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes zu 80 % an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und zu 20% an den Landkreis Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für die Tourismusförderung zu verwenden haben.
## § 15 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ordnungsgemäßem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.