Beitragssatzung
1. Diese Beitragssatzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
2. Der Beitrag bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
3. Der Beitrag wird in Höhe der vom Finanzamt Waren (Müritz) festgelegten Anteile, mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer belegt.
4. Die Beiträge dürfen ausschließlich für Zwecke im Sinne von §2 der [Vereinssatzung](wiki:/s/branchenportal/wiki/25/satzung#null "Satzung") eingesetzt werden.
5. Folgende Beiträge sind zu entrichten:
## Städte und Gemeinden
Privatwirtschaftliche Gesellschaften oder eingetragene Vereine, denen von Kommunen die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte übertragen wurden, zahlen einen Beitrag nach den Bemessungssätzen für Kommunen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine privatwirtschaftliche Gesellschaft bzw. ein eingetragener Verein mehrere Kommunen vertritt.
- **nach Anzahl der Einwohner und der Übernachtungen**
- Einwohnerbeitrag / pro Einwohner\* am Stichtag 31.12.2019: 0,25 €
- Übernachtungsbeitrag / pro gewerbliche Übernachtung\* im Kalenderjahr 2019: 0,01 €
- Mindestbeitrag: 250,00 €
## Landkreise
- **nach Anzahl der Einwohner**
- pro Einwohner\* des Verbandsgebietes am Stichtag 31.12.2014: 0,42 €
- Mitgliedsbeitrag wird auf Tausenderstelle aufgerunden
## örtliche Verbände und Vereine
- **nach Vereinbarung**
- Mindestbeitrag: 200,00 €
## regionale Verbände und Kammern
- **675,00 €**
## touristische Unternehmen
- **nach Anzahl der Beschäftigten**
- bis 5 Beschäftigte: 200,00 €
- bis 10 Beschäftigte: 340,00 €
- bis 50 Beschäftigte: 675,00 €
- bis 100 Beschäftigte: 1.015,00 €
- bis 150 Beschäftigte:1.350,00 €
- bis 200 Beschäftigte: 1.690,00 €
- über 200 Beschäftigte: 2.030,00 €
## Einzelpersonen
- **50,00 €**
## Fördermitglieder
- **nach Vereinbarung**
**\* Kennzahlen (Einwohner, Übernachtungen)** \
laut dem Statistischem Landesamt M-V und dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
**\* Gewerbliche Übernachtungen** \
auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 692/2011: Zum Berichtskreis gehören alle Beherbergungsstätten mit zehn und mehr Gästebetten sowie alle Campingplätze für Urlaubscamping mit zehn und mehr Stellplätzen, und zwar unabhängig davon, ob die Beherbergung Hauptzweck (z. B. bei Hotels, Pensionen) oder nur Nebenzweck des Betriebes (z. B. bei Schulungsheimen oder bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) ist. Werte, die sich auf weniger als drei Beherbergungsbetriebe beziehen, werden aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlicht.
Gültig ab 01.01.2023